Beitragspflichtig sind alle Personen, die in dem Erhebungsgebiet eine Unterkunft nehmen und dort weder eine alleinige Wohnung noch eine Hauptwohnung im Sinne
des Bundesmeldegesetzes haben und denen die Möglichkeit
1. zur Benutzung der Einrichtungen, die dem Tourismus dienen,
2. zur Teilnahme an den zu Zwecken des Tourismus durchgeführten Veranstaltungen oder
3. zur ermäßigten Inanspruchnahme von Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr
geboten wird.
Der Gästebeitrag ist unabhängig davon zu zahlen, ob und in welchem Umfang die öffentlichen Einrichtungen oder der öffentliche Personennahverkehr benutzt und die zu Zwecken des Tourismus durchgeführten Veranstaltungen
besucht werden.
Von der Gästebeitragspflicht sind befreit:
1. Kinder bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres,
2. Kinder, Kindeskinder, Geschwister und Geschwisterkinder, Eltern, Großeltern,
Schwiegereltern, Schwiegertöchter und -söhne, Schwäger und Schwägerinnen
von Personen, die im Erhebungsgebiet ihren Wohnsitz im Sinne der §§ 7 bis 9
und 11 des Bürgerlichen Gesetzbuches haben, wenn sie ohne Entgelt oder
Kostenerstattung in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen werden,
3. Personen, die sich ausschließlich zur Ausübung ihres Berufes oder zur Schul-oder Berufsausbildung im Erhebungsgebiet aufhalten,Entwurf: Satzung der Stadt Bad Bentheim über die Erhebung eines Gästebeitrages (Stand: 12.10.2017)
4. Schwerbehinderte, deren Minderung der Erwerbsfähigkeit 100 von Hundert beträgt,
5. Begleitpersonen von Schwerbehinderten, die laut amtlichem Ausweis völlig auf
ständige Begleitung angewiesen sind.
Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Gästebeitragspflicht sind von den
Berechtigten nachzuweisen.