Informationen für euren Sommerurlaub in Bad Bentheim
Ab dem 18.08.2021 gelten in der Grafschaft Bentheim die Vorgaben aus dem niedersächsischen Stufenplan mit einer Inzidenz zwischen 35 und 50.
Aber: Nach § 1a Abs. 2 S. 4 der Niedersächsischen Corona-Verordnung kann der Landkreis Grafschaft Bentheim als zuständige Infektionsschutzbehörde anordnen, dass für bestimmte Bereiche die Schutzmaßnahmen eines niedrigeren Inzidenzwertes gelten, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Überschreitung eines in der Niedersächsischen Corona-Verordnung festgelegten Inzidenzwertes im Wesentlichen auf Infektionen in einem oder mehreren Bereichen beruht.
Die in unter Ziffer 2 der Allgemeinverfügung aufgezählten Bereiche nach §§ 6- 9, 10, 10b- 12, 14 a und 16-17 der Niedersächsischen Corona-Verordnung haben nicht bzw. nicht wesentlich zum Infektionsgeschehen beigetragen. Wie bereits unter Ziffer 1 dargelegt, beruht das Infektionsgeschehen aktuell im Wesentlichen auf Infektionsfälle im privaten Bereich und bei Reiserückkehrern. Soweit es in der Vergangenheit Infektionsgeschehen in anderen Bereichen gegeben hat, sind diese inzwischen unauffällig. Aus diesem Grunde ordnet der Landkreis Grafschaft Bentheim in Ziffer 2 seiner Allgemeinverfügung an, dass u.a. in Bezug auf die Bereiche:
• „Veranstaltungen von Theatern, Opernhäusern, Konzerthäusern oder ähnlicher Einrichtungen sowie von Kinos“ nach § 6b Niedersächsische Corona-Verordnung,
• „Stadtführungen und Führungen durch Natur und Landschaft“ nach § 6d Niedersächsische Corona- Verordnung,
• „Zoos, Tierparks und botanische Gärten“ nach § 7a Niedersächsische Corona-Verordnung,
• „Museen, Freilichtmuseen, Ausstellungen, Galerien und ähnliche Einrichtungen“ nach § 7b Niedersächsische Corona-Verordnung,
• „Freizeitparks“ nach § 7c Niedersächsische Corona-Verordnung,
• „Touristische Schiffs- und Kutschfahrten und touristische Busfahrten“ nach § 7d
• „Schwimmbäder, Saunen, Thermen“ nach § 7f Niedersächsische Corona-Verordnung,
• „Spielbanken, Spielhallen, Wettannahmestellen“ nach § 7g Niedersächsische Corona-Verordnung,
• „Beherbergung“ nach § 8 Niedersächsische Corona-Verordnung,
• „Gastronomie sowie Diskotheken, Clubs, Bars und ähnliche Einrichtungen“ nach § 9 Niedersächsische Corona-Verordnung,
• „Einzelhandel“ nach § 9a Niedersächsische Corona-Verordnung
die Schutzmaßnahmen der Stufe 1 (= Regelungen bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 35) gelten.
Für den Urlaub mit Übernachtung in Bad Bentheim bedeutet dies:
Test bei der Anreise sowie zweimal pro Urlaubswoche (Ausnahme: Geimpfte/ Genesene).
Die Gastronomie bleibt innen und außen geöffnet, es besteht keine Testpflicht. Sobald man sich nicht am Tisch aufhält, besteht Maskenpflicht.
Weitere Informationen zu den Vorschriften und Schutzmaßnahmen sowie Antworten auf häufige Fragen findet ihr auf der Seite des Landes Niedersachsen unter: Informationen des Landes Niedersachsen
Das Team der Touristinformation Bad Bentheim steht Ihnen für Fragen und die Planung eures Aufenthaltes in Bad Bentheim gerne zur Verfügung!
Wir wünschen euch einen schönen Urlaub in Bad Bentheim!